Biokraftstoff - Nachhaltigkeit garantiert.


In Europa

Für die Biokraftstoffindustrie spielt die europäische Gesetzgebung eine entscheidende Rolle. Der VDB ist deshalb Mitglied im europäischen Dachverband der Biodieselproduzenten (European Biodiesel Board, kurz EBB), der seinen Sitz in Brüssel hat. In Zusammenarbeit mit der dortigen Vertretung spricht der Verband deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitarbeiter der Europäischen Kommission an, um die Belange der deutschen Biokraftstoffindustrie in Brüssel zu vertreten.

 

Europäische Regelungen bis 2020

Zwei europäische Richtlinien sind dabei bis 2020 von besonderer Bedeutung:

Ab 2021 gelten die Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (RED II)

In der RED haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum Jahr 2020 mindestens 10 Prozent der im Verkehrbereich genutzten Energie aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. Den überwiegenden Anteil daran werden mit bis zu 7 Prozent die Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse wie Biodiesel und Bioethanol haben.

In der FQD werden die Mineralölkonzerne der Mitgliedstaaten verpflichtet, die Treibhausgas-Bilanz ihrer Kraftstoffe kontinuierlich zu verbessern und so CO2 einzusparen. Biokraftstoffe übernehmen auch hier einen entscheidenen Anteil - entweder als Bio-Reinkraftstoff (B100) oder als Beimischung zu herkömmlichen fossilen Kraftstoffen (B5/B7).

 

Mit der Förderung von Biokraftstoffen verfolgt die EU folgende Ziele:

  • die Erfüllung der Klimaschutzverpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll und möglichen Folgeabkommen
  • die Verringerung der Abhängigkeit von Mineralölimporten
  • die Stärkung der Landwirtschaft

 

Europäische Regelungen nach 2020

Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) vom 11.12.2018

Die Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II werden den Anforderungen an den Klimaschutz im Verkehr nicht gerecht. Weil Elektromobilität und Biokraftstoffe aus bestimmten Rohstoffen mehrfach auf das scheinbar ambitionierte Ziel angerechnet werden dürfen, kann das Verkehrsziel der RED II im Jahr 2030 erreicht werden, ohne dass tatsächlich mehr Erneuerbare Energien als heute genutzt werden. So werden alternative Kraftstoffe ausgebremst und die Potentiale zum Klimaschutz – zum Beispiel von herkömmlichen Biokraftstoffen - bleiben ungenutzt. Deshalb fordert der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie, dass die nationale Umsetzung der RED II in deutsches Recht über deren unambitionierte Vorgaben hinausgeht und so für mehr Klimaschutz im Verkehr sorgt.

Beispielrechnung für die unzureichenden Regelung der RED II:

  • Physische und rechnerische EE-Anteile im Zieljahr 2030

 

 

Physisch

Multiplikator

Rechnerisch

Anhang IX Teil A

(verpflichtend)

1,75%

2

3,5%

Anhang IX Teil B

(verpflichtend)

1,70%

2

3,4%

E-Mobilität-Straße

(etwa 6 Mio. Fahrzeuge)

0,90%

4

3,6%

E-Mobilität-Schiene

Leichte Steigerung

1,00%

1,5

1,5%

LÜCKE KONVENT. BIOKR.

2,00 %

1

1,9%

GESAMT EE-Anteil

7,35%

 

14,0%

 

Anmerkung: Das RED II-Verkehrsziel (14%) wird zwar erreicht. Der physische EE-Anteil im Verkehr bleibt mit rund 7,4% im Wesentlichen jedoch auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2020 (ca. 7% physisch, rechnerisch: 10%).

 

  • Bei ungefähr gleichbleibendem EE-Anteil und steigenden Mengen fortschrittlicher Biokraftstoffe (entsprechend der verbindlichen Zwischenziele) sinkt der Anteil konventioneller Biokraftstoffe  aus Anbaubiomasse wie z. B. Biodiesel aus Rapsöl, die heute den Löwenanteil erneuerbarer Energien liefern - ein Nullsummenspiel.
  • Besonders drastisch sinkt der Anteil konventioneller Biokraftstoffe aufgrund der Vierfachanrechnung von E-Mobilität auf der Straße, wenn die Zahl der Elektrofahrzeuge stark zunimmt, ohne eine entsprechende Treibhausgasminderung erreicht wird.

 

 Die Regelungen der RED II im Einzelnen:

Ziel für den Verkehr bis 2030 (Art. 25 Abs. 1 S. 1 und 2 RED II)

  • 14% Erneuerbare Energien im Verkehr (Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr).
  • Überprüfung und neuer Gesetzesvorschlag, wenn deutliche Kostendegression oder internationale Verpflichtungen nicht erreichbar (Art. 25 Abs. 1 S. 2 RED II).

 

Besondere Regelungen für bestimmte Kraftstoffe und Antriebe:

Herkömmlicher Biodiesel und Bioethanol aus Anbaubiomasse (Art. 26 Abs. 1 S. 1 RED II):

  • Dürfen nicht über den Anteil am Endenergieverbrauch hinausgehen, den sie im Jahr 2020 hatten + maximal 1 Prozentpunkt.
  • Höchstens 7 Prozentpunkte auf das 14 %-Ziel anrechenbar, also die Hälfte.
  • Hinweis: Mitgliedsstaaten dürfen höhere Anteile von Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse nutzen, um dadurch nationale Klimaschutzziele zu erreichen. Die über 7 Prozentpunkte hinausgehenden Anteile zählen dann jedoch nicht für das 14%-Verkehrsziel der RED II.

 

Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die in Anhang IX Teil A aufgeführt sind (Fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen):

  • VerpflichtenderAnteil am Endenergieverbrauch im Verkehr (Art. 25 Abs. 1 b) S. 2):
    • 2022: 0,1%, 2025: 0,5%, 2030: 1,75%
    • DoppelteAnrechnung auf das 14%-Ziel, d. h. diese Werte gelten rechnerisch (Art. 27 Abs. 2 a)):
      • 2022: 0,2%, 2025: 1%, 2030: 3,5%
    • Rohstoffe:
      • Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert
      • Biomasseanteil gemischter Siedlungsabfälle
      • Bioabfall aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung unterliegt
      • Biomasseanteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe
      • Stroh
      • Mist/Gülle und Klärschlamm
      • Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel
      • Tallölpech
      • Rohglycerin
      • Bagasse
      • Traubentrester und Weintrub
      • Nussschalen
      • Hülsen
      • entkernte Maiskolben
      • Biomasseanteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl
      • anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material
      • anderes lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.

 

Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die in Anhang IX Teil B aufgeführt sind (Altspeisefette, tierische Reststoffe):

  • Höchster zur Anrechnung erlaubter Anteilam Endenergieverbrauch im Verkehr:
    • 1,7%
    • DoppelteAnrechnung auf das 14%-Ziel, d. h. diese Werte gelten rechnerisch:
      • 3,4%
  • Rohstoffe:
    • gebrauchtes Speiseöl (z. B. altes Frittierfett)
    • tierische Fette (d. h. Material mit einem hohen Risiko, etwa Gehirn und Rückenmark älterer Rinder und Material mit einem mittleren Risiko: Tiere, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden)

 

Elektromobilität mit Mehrfachanrechnung auf das 14%-Ziel (Art. 27 Abs. 2 b) RED II):

  • E-Mobilität Straße: Vierfachanrechnung des Energiegehalts
  • E-Mobilität Schiene: 1,5-fache Anrechnung des Energiegehalts

 

Der VDB ist Mitglied im europäischen Dachverband der Biodieselproduzenten (European Biodiesel Board, kurz EBB), der seinen Sitz in Brüssel hat. In Zusammenarbeit mit der dortigen Vertretung spricht der Verband deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitarbeiter der Europäischen Kommission an, um die Belange der deutschen Biokraftstoffindustrie in Brüssel zu vertreten.